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Monetäre Zuwendungen Finanzportfolioverwaltung

July 28, 2024

Sie ist allerdings vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Research (bzw. in der deutschen Fassung: Analysen) zu sehen. Ein geringfügiger nicht-monetärer Vorteil kann überhaupt nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um werthaltiges Research handelt. Der Begriff des Research wird dabei offenbar recht weit und eher unpräzise verstanden. Eine nähere Umschreibung findet sich - was etwas ungewöhnlich ist - ebenfalls (nur) in einer Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig. Hinzu kommt, dass die Delegierte Richtlinie selbst (ebenso wie die neu gefasste WpDVerOV) eine Reihe von Beispielen für mögliche geringfügige nicht-monetäre Vorteile enthält. Darunter fallen etwa: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Dienstleistung; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren oder anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen bestimmter Finanzinstrumente oder Dienstleistungen; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet.

  1. Markus Lange analysiert Zuwendungen in der Praxis - Citywire
  2. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig
  3. Zuwendungen in der Vermögensverwaltung – 6 Probleme bei der Weiterleitung an den Kunden | DAS INVESTMENT

Markus Lange Analysiert Zuwendungen In Der Praxis - Citywire

Die MiFID II bzw. die nationalen Umsetzungsvorschriften verfolgen jetzt allerdings eine strengere Linie, auch durch unterschiedliche Anforderungen für verschiedene Arten von Dienstleistungen. Für die Anlageberatung und die Anlagevermittlung bleibt es bei einem grundsätzlichen Verbot, Zuwendungen anzunehmen und zu behalten. Das Verbot kann aber weiterhin im Rahmen eines Ausnahmetatbestandes überwunden werden. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass eine qualitätsverbessernde Wirkung der Zuwendung mit Blick auf die jeweilige Dienstleistung für den Kunden vorliegt, und dass dies im Einklang mit den aufsichtlichen Vorgaben belegt werden kann. Dies gilt für monetäre wie nicht-monetäre Vorteile gleichermaßen. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien nicht-monetärer Vorteile wird insoweit nicht gemacht. Markus Lange analysiert Zuwendungen in der Praxis - Citywire. Anders ist die Situation im Hinblick auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung. Das Annehmen und Behalten von Zuwendungen – sei es monetärer oder nicht-monetärer Art – ist in diesem Zusammenhang generell verboten.

Mifid Ii: Wann Ist Ein Nicht-Monetärer Vorteil Wirklich Geringfügig

Es zeichnet sich ab, dass die BaFin hinsichtlich der Dokumentation für aufsichtliche bzw. prüferische Zwecke keine weitergehenden Anforderungen stellen wird (siehe die Konsultation 15/2017 (WA) vom 2. November 2017 zu bestimmten überarbeiteten Modulen der MaComp). Ungeachtet der Art und Weise der Offenlegung bzw. Dokumentation ist es allerdings ratsam, sicherzustellen, dass die jeweilige Geringfügigkeit nachvollziehbar und plausibel begründet werden kann. Zuwendungen in der Vermögensverwaltung – 6 Probleme bei der Weiterleitung an den Kunden | DAS INVESTMENT. Mit Blick etwa auf Veranstaltungen oder Bewirtungen fragt sich, ob es möglich ist, grundsätzliche betragsmäßige Festlegungen zu treffen bzw. verlässliche Obergrenzen zu nennen. Einerseits scheint dies den berechtigten Wunsch nach einem festen und rechtssicheren Rahmen zu befriedigen. Andererseits könnte aber auch eine Rolle spielen, welche Anreizwirkung (die ja der Grund für die entsprechenden einschränkenden Regeln ist) von der Teilnahme an einer Veranstaltung oder der Einladung zu einer Bewirtung konkret ausgehen kann. Die BaFin wird künftig generell Wert darauf legen, dass insbesondere monetäre Anreize deutlich kundenspezifischer dokumentiert und begründet werden (vgl. auch dazu die vorstehend erwähnte Konsultation).

Zuwendungen In Der VermÖGensverwaltung – 6 Probleme Bei Der Weiterleitung An Den Kunden | Das Investment

Die Mifid II untersagt Vermögensverwaltern und unabhängige Anlageberatern generell Zuwendungen wie Provisionen anzunehmen. Welche Probleme entstehen bei der Weiterleitung an den Kunden? Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte Die Mifid II stellt es ebenso wie die deutsche Umsetzung klar. Paragraf 55 Abs. 14 im deutschen Referentenentwurf zur Umsetzung (WpHG-RefE) besagt: "Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzportfolioverwaltung erbringt, darf im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung keine Zuwendungen von Dritten oder für Dritte handelnder Personen annehmen und behalten. " Einzige Ausnahme sind kleinere nichtmonetäre Vorteile. Diese sind erlaubt, wenn sie... geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistungen zu verbessern hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Art nicht vermuten lassen, dass sie die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen.

Lange ist intensiv mit der Umsetzung der neuen Anforderungen unter MiFID II befasst und verantwortet die entsprechenden Markt- und Beratungsaktivitäten von KPMG in Deutschland. Er referiert und publiziert laufend zu einschlägigen Themen. Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der September-Ausgabe des Magazins von Citywire Deutschland.